Beitragsordnung
des Vereins Kunst und Justiz im Bundesverwaltungsgericht e.V.
§ 1
Für Mitglieder, die natürliche Personen sind, beläuft sich der Beitrag auf 30 € im Kalenderjahr. Er wird als Jahresbeitrag erhoben. Auch im Aufnahmejahr und im Jahr der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist im ersten Jahr innerhalb eines Monats und in den folgenden Jahren jeweils bis zum 31. März zu entrichten. Mit ihrem Eintritt erteilen die natürlichen Personen unter den Vereinsmitgliedern dem Vorstand eine Ermächtigung für den Bankeinzug mindestens des Mitgliedsbeitrages (fakultativ auch für etwaige Kartenbestellungen). Sollte die Einzugsermächtigung nicht oder nicht mehr wirksam sein, z.B. widerrufen werden, so wird bei einem etwaigen Zahlungsverzug mit der 1. Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 15 % in Rechnung gestellt. Auf Beschluss des Vorstandes kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise verzichtet werden.
§ 2
Beitragsvereinbarungen mit Kollektivmitgliedern dürfen den für natürliche Personen vorgesehenen Beitrag (§ 1) nicht unterschreiten. Ein höherer Beitrag ist schriftlich zu vereinbaren. In diesem Fall kann für den Jahresbeitrag auch eine Zahlung in mehreren Raten zu bestimmten Terminen vorgesehen werden. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Eine einverständliche Aufhebung ist bei Beachtung von Satz 1 jederzeit möglich. Soweit die Vereinbarung nichts anderes vorsieht, gelten die Sätze 4, 6 und 7 des § 1 entsprechend.
Leipzig, den 14. Januar 2004