Satzung
des Vereins Kunst und Justiz im Bundesverwaltungsgericht e.V.
§ 1
(Name und Sitz)
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namen „Kunst und Justiz im Bundesverwaltungsgericht e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
§ 2
(Vereinszweck)
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der darstellenden und bildenden Künste in den Räumen des Bundesverwaltungsgerichts.
(2) Der Verein veranstaltet insbesondere Konzerte, Vortragsabende und Kunstausstellungen.
(3) Der Verein kann Veranstaltungen dritter Personen, Institute oder Einrichtungen fördern oder unterstützen, die den in Absatz 1 genannten Zwecken zumindest teilweise dienen.
§ 3
(Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Einnahmen und sonstige Mittel, die dem Verein durch Zuschüsse öffentlicher Stellen, Beiträge, Spenden, aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu seinen Veranstaltungen oder auf andere Weise zufließen, dürfen nur für den in § 2 bestimmten Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst zu verwenden hat.
§ 4
(Mitgliedschaft)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Für juristische Personen ist eine Kollektivmitgliedschaft möglich. Der von dem Kollektivmitglied zu zahlende Jahresbeitrag wird im Einzelfall vereinbart. Rechte des Kollektivmitglieds in der Mitgliederversammlung können nur von einer nach seinem Statut vertretungsberechtigten Person ausgeübt werden.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung und die sich aus ihr für ein Mitglied ergebenden Rechte und Pflichten an. Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied keinen Anteil an dem Vereinsvermögen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Mitgliederversammlungen und mit einer Stimme an ihren Beschlüssen zu beteiligen.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.
§ 5
(Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristischen Personen), Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Erlöschen.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht das Recht zu, binnen eines Monats nach Aufgabe des Ausschlussschreibens zur Post die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Erklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.
(4) Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand, erlischt seine Mitgliedschaft, wenn es einer schriftlichen Aufforderung zur Zahlung des Beitragsrückstands nicht binnen drei Monaten Folge leistet. Die Frist beginnt mit dem vierten Tag nach der Absendung der Zahlungsaufforderung. Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt den Fortbestand der Zahlungsverpflichtungen nicht.
§ 6
(Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
(Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8
(Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll dem Vorstand des Vereins der Bundesrichter bei dem Bundesverwaltungsgericht angehören. Der Vorstand beschließt, welches gewählte Mitglied Vorsitzender und welches stellvertretender Vorsitzender ist. Der Vorsitzende bestimmt, welche Vorstandsmitglieder die Aufgaben des Schatzmeisters und des Schriftführers erfüllen.
(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Beirat zugewiesen sind. Beschlüsse über die Durchführung von Veranstaltungen dürfen nicht gegen die Stimme des Schatzmeisters gefasst werden.
(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zur Vertretung des Vereins jeweils einzeln berechtigt.
(4) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden erstattet.
§ 9
(Beirat)
(1) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung und Vorbereitung der Kunstveranstaltungen im Bundesverwaltungsgericht. Er fasst keine Beschlüsse.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu zehn Personen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen. Neben Mitgliedern des Vereins können auch Vertreter von Einrichtungen des öffentlichen Kunstbetriebs in Leipzig berufen werden. Letztere können sich in Sitzungen des Beirats vertreten lassen. Ein Beiratsmitglied kann gegenüber dem Vorstand jederzeit seinen Austritt aus dem Beirat erklären.
(3) Die Sitzungen des Beirats beruft der Vorstand ein. Sie sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Vorsitzende des Vorstands oder im Fall seiner Verhinderung ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied.
§ 10
(Mitgliederversammlung)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden alsbald nach Ablauf des Geschäftsjahrs einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie innerhalb eines Monats einberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen an die Mitglieder unter ihrer zuletzt bekannt gegebenen Adresse mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgesandt worden sind. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für a) die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, b) die Entscheidung über Satzungsänderungen, c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, soweit diese nicht bei Kollektivmitgliedern nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Vorstand und Kollektivmitglied überlassen ist, d) die Wahl zweier Kassenprüfer jeweils für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einschließlich, e) die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands, f) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn der Antrag auf Satzungsänderung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist. Im Übrigen wählt und entscheidet sie mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden nicht als Stimmabgabe gezählt. Abwesende Mitglieder können sich durch bevollmächtigte anwesende Mitglieder vertreten lassen.
(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht einen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11
(Auflösung des Vereins)
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei einer Stimmabgabe von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass über die Auflösung des Vereins Beschluss gefasst werden soll. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, muss mit Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen und die Einberufung öffentlich in der Leipziger Volkszeitung bekannt gegeben werden. In dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Leipzig, den 14. Januar 2004